Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM)

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Journalistische Kritik am VPM erlaubt

Bekräftigung eines Bezirksgerichtsurteils in zweiter Instanz. Die II. Zivilkammer der Obergerichts des Kantons Zürich hat am Dienstag ein Urteil des Bezirksgerichts vom Februar 1994 bestätigt. Der Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM) hatte einen freien Journalisten wegen angeblich persönlichkeitsverletzender Äußerungen in einem Zeitungsartikel verklagt. Das Bezirksgericht wies die Klage vollumfänglich ab, worauf der VPM Berufung gegen das Urteil einlegte.

Der freie Journalist Stefan Hotz verfaßte am 16. Juli 1992 für die "Basler Zeitung" und am 3. August 1992 für die "Berner Zeitung" einen Artikel unter dem Thema "Selbsternannte Retter des Abendlandes", der sich kritisch mit dem VPM und den "Lieblingen" - genannt nach dem Psychologen Friedrich Liebling - auseinandersetzte. Der VPM sowie ein Gründungs- und Vorstandsmitglied des Vereins fühlten sich in ihrer Persönlichkeit verletzt und reichten eine Klage gegen den Autor des Artikels ein. Als "anmaßend" empfanden die Kläger die beiden Passagen: "Verschleiert wird dadurch die Ideologie, wobei aus den Schriften ein eigentlicher Anspruch des VPM auf die absolute Wahrheit hervortritt" und "Fast unglaublich ist die Heftigkeit und Gehässigkeit, mit welcher der VPM selbst auf sachliche Kritik reagiert". Weitere angeblich persönlichkeitsverletzende Passagen bezogen sich auf zwei im Artikel zitierte VPM-kritische Bücher von Eugen Sorg und Hansjörg Hemminger.

Das Obergericht wies als zweite Instanz die Klage des VPM vollumfänglich ab und bekräftigte das Urteil des Bezirksgerichts. Der Referent hob hervor, daß der VPM, der gemäß seiner Statuten "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke" verfolgt, sich dadurch in die Öffentlichkeit begebe. Diese sei daran interessiert, sich ein Bild über die Vereinigung und deren Leistung machen zu können. Die Zulässigkeit von kritischen Äußerungen gehöre zu den elementaren Bestandteilen des ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes der Meinungsäußerungsfreiheit und einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung. Wenn der VPM, der sich öffentlich immer wieder zu Themenkreisen wie Drogenpolitik, Aids, Schule und Erziehung äußert, der Ideologie bezichtigt wird, kann dies laut Obergericht nicht als abwertend aufgefaßt werden. Der Begriff Ideologie sei nicht negativ gefärbt, wie dies der VPM beanstandet.

Der Referent rief in Erinnerung, daß der VPM seine Kritiker auch schon als Massenmörder (Göbbels, Stalin) bezeichnet hat und dem "Tages-Anzeiger" vorgeworfen hat, er betreibe "Medien-faschismus" und führe "Krieg" gegen den VPM. Laut Obergericht bemühe sich der Verein nicht darum, die Kritik "argumentativ und differenziert" zu widerlegen. Diese Verhaltensweise erwecke den Eindruck, daß eine kritische Hinterfragung der eigenen Positionen beim VPM unerwünscht sei. Daher müsse er teils mit heftigen und gehässigen Reaktionen von Journalisten rechnen. Auf Grund dieser Überlegungen sei es vertretbar, dem VPM einen "Anspruch auf absolute Wahrheit" zu attestieren, weil alle Reformbestrebungen im Schulwesen, die von den Ideen des VPM abweichen, als politisch-ideologische Tendenzen mit dem Ziel der Verelendung der Kinder und Jugendlichen bezeichnet werden, schrieb das Bezirksgericht in seiner Urteilsverkündung.

Der angeklagte Journalist hatte im Artikel ferner über die Ursprünge des VPM berichtet, namentlich über die vom Psychologen Friedrich Liebling gegründete Zürcher Schule, aus dem der VPM 1986 hervorging. Dabei wies Stefan Hotz auf das Buch "Lieblingsgeschichten" von Eugen Sorg, in dem der Kritiker die Zürcher Schule als Gemeinschaft mit "enormen Konformitätsdruck" beschreibt, deren "Therapiemöglichkeiten die Mitglieder in die Unmündigkeit führten". Hotz erwähnte auch, daß gemäß Sorg zu Lieblings Zeiten die chirurgische Sterilisation unter männlichen Anhängern verbreitet war. Wie der Referent am Obergericht betonte, stelle der Artikel eine gewisse historische Beziehung zwischen der Zürcher Schule und dem VPM her, wobei der Journalist die Unterschiede deutlich hervorhebe. Laut Obergericht enthält weder die korrekte Zitierung von Eugen Sorg noch die von Hansjörg Hemminger tatsachenwidrige oder persönlichkeitsverletzende Aussagen. Aus: -Neue Zürcher Zeitung-02-02-95-

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